Leistungen Referenzen Über mich Ablauf Journal Kostenloses Erstgespräch

Start · Journal · DSGVO bei Immobilien-Drohnenaufnahmen

5. August 2026 · Recht & Datenschutz · Dominik Wiesinger

DSGVO bei Immobilien-Drohnenaufnahmen

Die österreichische Datenschutzbehörde hat entschieden, dass ein Maklerunternehmen die Nachbarin eines Verkaufsobjekts im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat — weil deren Haus unverpixelt auf den Drohnenaufnahmen des Inserats zu sehen war. Kein Gesicht, kein Name, nur ein Gebäude. Was daraus für Immobilienbilder folgt.

Luftaufnahme eines Objekts, bei der die umliegende Bebauung mit im Bild liegt
Bereits auf der Luftaufnahmen-Seite verwendet — hier aus dem Blickwinkel, um den es geht: Umgebung im Bild
Der Fall

Ein Nachbarhaus auf einem Inseratsbild

Ein Maklerunternehmen inserierte eine Liegenschaft auf einer Onlineplattform und nutzte dafür Drohnenaufnahmen der Umgebung. Darauf war nicht nur das beworbene Grundstück zu sehen, sondern auch das Haus einer Nachbarin samt Grundstück, deutlich erkennbar. Die Nachbarin brachte Beschwerde ein; die Bilder wurden daraufhin nachträglich verpixelt.

Die Datenschutzbehörde stellte fest, dass die Beschwerdeführerin durch die Veröffentlichung der Drohnenaufnahmen ihres Hauses in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt wurde. Die Entscheidung trägt die Geschäftszahl 2024-0.917.161 und datiert vom 27. Februar 2025.

Zur Einordnung, weil dieser Punkt in Zusammenfassungen regelmäßig durcheinandergerät: In Fachbeiträgen taucht der Fall meist mit einer Jahreszahl aus 2026 auf. Das ist das Datum der Berichterstattung, nicht der Entscheidung. Entschieden wurde im Februar 2025; die breitere Rezeption in Fachmedien folgte erst rund ein Jahr später. Wer die Entscheidung zitiert, sollte Geschäftszahl und Entscheidungsdatum nennen, nicht das Erscheinungsdatum eines Artikels darüber.

Personenbezug

Wann ein Gebäude ein personenbezogenes Datum ist

Der überraschende Teil der Entscheidung ist nicht das Ergebnis, sondern der Weg dorthin. Auf dem Bild war keine Person zu sehen. Trotzdem ging es um personenbezogene Daten.

Die Begründung: Gebäudeaufnahmen können personenbezogene Daten sein, wenn eine Person dadurch identifizierbar ist. Bei einem Inserat ist genau das gegeben — die Adresse des beworbenen Objekts steht im Inserat selbst, das Nachbargrundstück liegt räumlich fest daneben, und über öffentlich zugängliche Quellen wie das Grundbuch lässt sich von dort auf die Eigentümer schließen. Der Personenbezug entsteht also nicht im Bild, sondern aus der Kombination von Bild und Zusatzwissen.

Für die Praxis ist das der eigentlich wichtige Satz. Die verbreitete Faustregel „solange niemand drauf ist, ist es unproblematisch" trägt bei Immobilieninseraten nicht, weil ein Inserat die Adresse mitliefert und damit die Zuordnung erst herstellt.

Rechtsgrundlage

Warum das berechtigte Interesse hier nicht trägt

Als mögliche Rechtsgrundlagen für Foto- und Videoaufnahmen nennt die Datenschutzbehörde das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, die Einwilligung der betroffenen Person — in der Praxis oft schwierig umzusetzen — sowie die Vertragserfüllung. Die Haushaltsausnahme kann ausnahmsweise greifen, etwa bei privaten Urlaubsfilmen ohne gezielte Erfassung fremder Personen; für die gewerbliche Vermarktung einer Immobilie ist sie ersichtlich nicht einschlägig.

Im entschiedenen Fall scheiterte es an der Erforderlichkeit. Weil mit der Verpixelung ein gelinderes Mittel zur Verfügung stand — was sich schon daran zeigte, dass es nachträglich auch eingesetzt wurde —, war die Veröffentlichung der unverpixelten Aufnahmen nicht erforderlich und damit nicht vom berechtigten Interesse gedeckt. Die Logik ist unangenehm einfach: Wenn es auch schonender geht, ist die schonendere Variante die zulässige.

In Österreich kommt eine zweite Ebene dazu. Die Datenschutzbehörde führt neben der DSGVO das Recht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG, und genau darauf stützte sich die Feststellung im Maklerfall.

Ausdrücklich hält die Behörde außerdem fest, dass Drohnen mit Kameras denselben datenschutzrechtlichen Regeln unterliegen wie stationäre Videoüberwachung und dass die Überwachung fremder Privatgrundstücke durch Drohnen in der Regel unzulässig ist — zusätzlich zu den luftfahrtrechtlichen Bestimmungen, die im Artikel zum Drohnenrecht stehen.

Personen & Kennzeichen

Was für Menschen und Autos im Bild gilt

Bild- und Tonaufnahmen von Personen behandelt die Datenschutzbehörde als datenschutzrelevant — das ist der unstrittige Teil und der Grund, warum bei DW Studio grundsätzlich ohne Personen produziert wird. Wie damit im Auftrag konkret umgegangen wird, steht in der Antwort „Dürfen Personen auf den Aufnahmen zu sehen sein?" in der FAQ; hier wird sie nicht wiederholt.

Bei Kfz-Kennzeichen muss dieser Artikel ehrlich bleiben: Keine der für diesen Text herangezogenen Quellen trifft dazu eine ausdrückliche Aussage für den Drohnenfall. Was sich sagen lässt, ist, dass die Argumentationslinie der Entscheidung dieselbe wäre — ein Kennzeichen ist über ein Register einer Person zuordenbar, also stellt sich dieselbe Frage nach Identifizierbarkeit über Zusatzwissen wie beim Nachbarhaus. Das ist eine Übertragung der zitierten Begründung, keine belegte Behördenaussage, und wird hier als solche gekennzeichnet. Wer Rechtssicherheit braucht, holt sie sich nicht aus einem Analogieschluss.

Praktisch ist der Punkt ohnehin einfacher, als die Rechtsfrage klingt: Parkende Fahrzeuge sind auf einem Immobilienbild fast nie erwünscht. Was aus gestalterischen Gründen ohnehin aus dem Bild bleibt, muss rechtlich nicht bewertet werden.

Verantwortung

Getroffen hat es den Makler, nicht den Fotografen

Für die Zielgruppe dieses Artikels ist das der Satz, der hängen bleiben sollte: Die Feststellung der Rechtsverletzung richtete sich gegen das Maklerunternehmen als Veröffentlichenden. Nicht gegen den Piloten, nicht gegen den Fotografen. Wer ein Inserat online stellt, entscheidet über die Veröffentlichung — und trägt sie.

Wie die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit zwischen Auftraggeber und Dienstleister im Einzelfall verteilt ist, hängt davon ab, wer über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet. Das ist eine Frage der konkreten Vertrags- und Arbeitsteilung und im Einzelfall zu prüfen; eine pauschale Aussage dazu steht hier bewusst nicht.

Was sich daraus praktisch ableiten lässt, ist trotzdem klar: Der letzte Kontrollpunkt vor der Veröffentlichung liegt beim Auftraggeber. Ein Dienstleister kann Flugweg und Bildausschnitt so wählen, dass möglichst wenig Umgebung erkennbar wird, und er kann verpixeln — aber er drückt nicht auf „Inserat veröffentlichen".

Praxis

Was das für einen Drehtag bedeutet

Der Fall lässt sich in drei Punkte übersetzen, die zusammen den größten Teil des Risikos wegnehmen:

  • Perspektive statt NachbearbeitungFlughöhe, Blickwinkel und Bildausschnitt entscheiden vor Ort, wie viel Nachbarschaft überhaupt im Bild landet. Was gar nicht aufgenommen wird, muss später nicht behandelt werden.
  • Verpixeln, wo Umgebung unvermeidbar istBei Lageaufnahmen aus größerer Höhe gehört Umgebung zum Zweck der Aufnahme. Genau dort war die Verpixelung im entschiedenen Fall das Mittel, das die Behörde als naheliegend ansah.
  • Auswahl vor der VeröffentlichungNicht jede gelungene Aufnahme muss ins Inserat. Der letzte Durchgang durch die Bildauswahl mit der Frage „wessen Haus ist hier erkennbar" kostet Minuten.

Wie DW Studio Flugrouten und Bildausschnitte grundsätzlich anlegt, steht in der Antwort „Wie wird mit Nachbargrundstücken und Datenschutz umgegangen?" in der FAQ und auf der Seite zu Luftaufnahmen & Drohnenfotografie. Zu einer Löschfrist für Bildmaterial lässt sich aus den hier herangezogenen Quellen keine pauschale Zahl ableiten, und erfunden wird sie hier nicht — das wäre neben lauter belegten Angaben der schlechteste Ort dafür. Wie lange Rohmaterial und Endfassungen eines konkreten Auftrags aufbewahrt werden, gehört in die Auftragsvereinbarung und wird im Erstgespräch besprochen. Die Datenschutzerklärung dieser Website behandelt ausdrücklich nur die Website selbst, nicht das Produktionsmaterial.

Ehrlich gesagt

Was dieser Artikel nicht leisten kann

Eine Entscheidung ist ein Einzelfall. Sie zeigt, wie die Behörde in dieser Konstellation argumentiert hat — sie ist keine Vorschrift, die sich auf jedes Inserat eins zu eins übertragen lässt. Ob und wie weit sie auf eine andere Situation passt, hängt an deren Umständen und ist im Einzelfall zu prüfen.

Zur Herkunft der Angaben: Das Rechtsinformationssystem des Bundes war beim Schreiben dieses Artikels wiederholt nicht erreichbar. Geschäftszahl, Datum, Sachverhalt und Kernaussage stützen sich deshalb auf zwei voneinander unabhängige Fundstellen, die in allen Punkten übereinstimmen — die Tagespresse und einen datenschutzrechtlichen Fachbeitrag, beide unten genannt. Der Volltext der Entscheidung wurde für diesen Artikel nicht selbst eingesehen. Aussagen, die sich nur aus dem Volltext ergeben würden, stehen deshalb nicht darin.

Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Er gibt den Stand vom 5. August 2026 wieder. Für eine verbindliche Beurteilung eines konkreten Inserats ist eine rechtsberatende Berufsgruppe zuständig; für Auskünfte zur Behördenpraxis die Datenschutzbehörde selbst.

Quellen

Woher die Angaben in diesem Artikel stammen

Alle Online-Quellen wurden am 5. August 2026 abgerufen. Der Bescheid selbst ist über die beiden zuletzt genannten Fundstellen belegt; das RIS war zum Abrufzeitpunkt nicht erreichbar.
Titel Herausgeber Abgerufen
Entscheidung vom 27. Februar 2025, GZ 2024-0.917.161
Volltext im RIS veröffentlicht; für diesen Artikel nicht selbst eingesehen
Österreichische Datenschutzbehörde
FAQ Foto & Video
https://dsb.gv.at/faqs/foto-video
Österreichische Datenschutzbehörde 5. August 2026
Nachbarhaus auf Drohnenfoto im Immobilieninserat kann Datenschutz verletzen
derstandard.at/story/3000000311923
Der Standard 5. August 2026
Drohnenaufnahmen durch ein Immobilienmaklerunternehmen wurden zum Fall für die Datenschutzbehörde
dataprotect.at, Beitrag vom 8. März 2026
dataprotect.at 5. August 2026

Stand: 5. August 2026. Behördenpraxis und Rechtsprechung entwickeln sich weiter; wer diesen Artikel deutlich später liest, sollte prüfen, ob es neuere Entscheidungen zum selben Thema gibt.

Die luftfahrtrechtliche Hälfte des Themas — Registrierung, Kompetenznachweis, Versicherung und Flugzonen — steht im Artikel Drohnenrecht für Immobilienaufnahmen in Österreich.