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Start · Journal · Drohnenrecht für Immobilienaufnahmen

5. August 2026 · Recht & Genehmigungen · Dominik Wiesinger

Drohnenrecht für Immobilienaufnahmen in Österreich

Wer in Österreich eine Immobilie aus der Luft filmen lässt, beauftragt einen Flug, der luftfahrtrechtlich geregelt ist: Betreiberregistrierung, Kompetenznachweis, Haftpflichtversicherung und, je nach Ort, eine gesonderte Freigabe. Dieser Artikel sortiert, was der Dienstleister mitbringen muss und was beim Auftraggeber bleibt — jede Angabe mit Quelle und sichtbarem Stand.

FPV-Drohnenpilot Dominik Wiesinger bei Immobilien-Dreharbeiten vor Ort
Vor Ort — der Flug ist der kleinere Teil, die Abklärung davor der größere
Registrierung

Registriert wird der Betreiber, nicht die Drohne

Der erste Schritt ist eine Registrierung bei Austro Control. Sie gilt der Person oder dem Unternehmen, das die Drohne betreibt — nicht dem einzelnen Gerät. Wer mehrere Drohnen fliegt, registriert sich trotzdem nur einmal.

Registrierungspflichtig ist laut Austro Control der Betrieb von Geräten ab 250 Gramm sowie von Geräten unter 250 Gramm, die mit einer Kamera oder anderen Sensoren zur Erfassung personenbezogener Daten ausgestattet sind — ausgenommen Spielzeugdrohnen im Sinne der EU-Spielzeugrichtlinie. Für Immobilienaufnahmen bedeutet das praktisch ausnahmslos: Registrierungspflicht, denn eine Kamera ist der ganze Zweck des Fluges. Die Gewichtsfrage ist hier gar nicht der entscheidende Punkt, was regelmäßig übersehen wird.

Die Registrierung kostet 46,80 Euro und ist drei Jahre gültig, danach ist sie zu erneuern. Der Betreiber erhält eine Registrierungsnummer, die gut sichtbar auf allen Geräten angebracht werden muss; handschriftlich ist zulässig. Die Nummer der Versicherungspolizze ist bereits während des Registrierungsvorgangs anzugeben — Versicherung und Registrierung hängen also zusammen, sie sind nicht zwei unabhängige Themen.

Für Auftraggeber ist das die einfachste Prüffrage überhaupt: Eine Betreiberregistrierung existiert oder existiert nicht, und wer sie hat, kann sie zeigen.

Kompetenznachweis

Was der „Drohnenführerschein" tatsächlich ist

Es gibt nicht einen Drohnenführerschein, sondern mehrere Nachweise für unterschiedliche Betriebsarten. Der Nachweis ist bei jedem Flug mitzuführen, digital oder ausgedruckt.

Kompetenznachweise nach Angaben von Austro Control, abgerufen am 5. August 2026. Kosten und Prüfungsmodalitäten können sich ändern — maßgeblich ist immer die Angabe von Austro Control zum Zeitpunkt des Erwerbs.
Nachweis Wofür Wie erworben Kosten
A1/A3 Drohnen über 249 g in den Unterkategorien A1 und A3. Mindestalter 16 Jahre. Online-Kurs mit anschließender Online-Prüfung, 40 Multiple-Choice-Fragen kostenlos
A2 Flüge in der Unterkategorie A2, also näher an unbeteiligten Personen zusätzlich Präsenzprüfung bei Austro Control, 30 Multiple-Choice-Fragen 69,60 €
STS Drohnen der Klassen C5 oder C6, also Betrieb nach einem Standardszenario eigener Nachweis, Einzelheiten bei Austro Control siehe Austro Control

Ein A1/A3-Nachweis ist damit die untere Stufe, nicht der Beleg für besondere Qualifikation — er ist kostenlos und online zu erwerben. Wer eng an Gebäuden, in bebautem Gebiet oder in der Nähe von Personen fliegt, braucht mehr. Was das für ein konkretes Objekt heißt, hängt von Drohnenklasse, Gewicht und Umgebung ab und lässt sich nicht pauschal beantworten.

Betriebskategorien

Offen, speziell, zulassungspflichtig

Die europäische Grundlage ist die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, die den Drohnenbetrieb in drei Kategorien einteilt: offen, speziell und zulassungspflichtig. Maßgeblich ist die konsolidierte Fassung; die zum Abrufzeitpunkt auf EUR-Lex ausgewiesene stammt vom 1. Mai 2025.

Die offene Kategorie kommt ohne vorherige Bewilligung aus. Nach Angaben von Austro Control gilt dort eine maximal erlaubte Höhe von 120 Metern, und es muss stets eine direkte Sichtverbindung zur Drohne bestehen. Sie ist in drei Unterkategorien geteilt, deren Bedingungen die Verordnung so beschreibt:

  • A1Ein Überflug unbeteiligter Personen ist zulässig, über Menschenansammlungen jedoch nie.
  • A230 Meter horizontaler Abstand zu unbeteiligten Personen, im Langsamflugmodus auf 5 Meter reduzierbar.
  • A3Es darf keine unbeteiligte Person gefährdet werden; 150 Meter horizontaler Sicherheitsabstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten.

Diese dritte Zeile erklärt ein Missverständnis, das in Gesprächen häufig auftaucht. A3 wird gern als die harmlose Kategorie beschrieben — für Immobilienaufnahmen ist sie es gerade nicht: Ein Wohnhaus steht definitionsgemäß in einem Wohngebiet. Wer 150 Meter Abstand zu Wohngebieten halten muss, kann kein Wohnhaus filmen. Immobilienproduktionen im bebauten Gebiet setzen deshalb in aller Regel geeignetes, klassifiziertes Gerät und den passenden Nachweis voraus — nicht nur den kostenlosen Onlinekurs.

Die spezielle Kategorie greift, sobald eine Vorgabe der offenen Kategorie überschritten wird. Dann ist eine Betriebsbewilligung von Austro Control einzuholen; bei Standardszenarien genügt eine Erklärung, alternativ ist ein Betrieb unter einem Light UAS Operator Certificate (LUC) möglich. Die zulassungspflichtige Kategorie betrifft Einsätze mit einem Risiko vergleichbar zur bemannten Luftfahrt und verlangt eine Zertifizierung des Fluggeräts; für Immobilienmarketing spielt sie keine Rolle.

Geografische Gebiete

Wo nicht ohne Weiteres geflogen werden darf

Unabhängig von Kategorie und Nachweis gibt es Gebiete, in denen der Betrieb eingeschränkt oder an eine zusätzliche Freigabe gebunden ist. Austro Control führt als geografische UAS-Gebiete unter anderem Kontrollzonen, Flugplatzzonen, Flugbeschränkungsgebiete — namentlich Wien, Neusiedler See und Rheindelta —, Flugplätze ohne Flugplatzzone sowie militärische Zonen an.

Zuständig ist bei zivilen Zonen Austro Control. Bei militärischen Zonen braucht es die Zustimmung der örtlich zuständigen Militärflugleitung beziehungsweise des Bundesministeriums für Landesverteidigung. Eine tagesaktuelle Übersicht stellt Austro Control im Dronespace-System bereit (utm.dronespace.at/avm); die Daten sind zusätzlich als Datensatz im ED-269-Format verfügbar.

Bewusst steht hier keine Liste im Sinne von „in Ort X ist es verboten". Zonen werden geändert, temporär eingerichtet und wieder aufgehoben. Eine Aussage darüber, ob an einer bestimmten Adresse an einem bestimmten Tag geflogen werden darf, ist nur mit tagesaktueller Abfrage seriös — nicht mit einem Artikel.

Versicherung

Haftpflicht ist keine Kür

Austro Control hält fest, dass die Versicherungspflichten aufrecht bleiben und weiterhin im Luftfahrtgesetz geregelt sind. Die europäische Mindestdeckung ergibt sich aus der Verordnung (EG) Nr. 785/2004: Für Luftfahrzeuge mit einer Höchstabflugmasse unter 500 Kilogramm nennt Artikel 7 eine Mindestdeckung der Haftung gegenüber Dritten von 0,75 Millionen Sonderziehungsrechten.

Sonderziehungsrechte sind eine Verrechnungseinheit mit wechselndem Euro-Gegenwert. Ein fixer Euro-Betrag steht deshalb hier bewusst nicht — er wäre am Tag der Veröffentlichung schon wieder ein anderer. Wichtiger als die Zahl ist ohnehin die praktische Seite: Ohne gültige Polizze lässt sich die Betreiberregistrierung gar nicht abschließen, weil deren Nummer dort einzutragen ist.

Bei DW Studio liegen Betreiberregistrierung, Kompetenznachweis und Haftpflichtversicherung vor und werden auf Anfrage vorgelegt. Auf dieser Website stehen die Nummern bewusst nicht — Registrierungs- und Polizzennummern sind Betriebsdaten, kein Marketingmaterial.

Rollenverteilung

Was der Dienstleister bringt, was beim Auftraggeber bleibt

Die luftfahrtrechtliche Seite gehört vollständig zum Auftrag: Registrierung, Kompetenznachweis, Versicherung und die Abklärung der Freigaben für den konkreten Flugort übernimmt DW Studio — Auftraggeber müssen dafür nichts einholen. Das ist auch in der FAQ so festgehalten und ändert sich durch diesen Artikel nicht.

Beim Auftraggeber bleiben die Dinge, die mit dem Objekt zu tun haben und nicht mit dem Luftraum: der Zugang zum Grundstück und ein Zeitfenster, in dem gefilmt werden kann; die Information von Mietern oder Nutzern, wenn das Objekt bewohnt ist; und, wo es sie gibt, die Abstimmung mit einer Eigentümergemeinschaft. Ob und in welcher Form eine solche Zustimmung nötig ist, hängt an der konkreten Eigentums- und Nutzungssituation und ist im Einzelfall zu klären — dazu trifft dieser Artikel bewusst keine pauschale Aussage.

Der zweite Punkt, der beim Auftraggeber bleibt, ist der wichtigere und wird am häufigsten übersehen: die Veröffentlichung des fertigen Materials. Luftfahrtrecht regelt den Flug, nicht das Inserat. Wer die Aufnahmen später auf einem Portal einstellt, ist datenschutzrechtlich verantwortlich — dazu gibt es einen eigenen Artikel: DSGVO bei Immobilien-Drohnenaufnahmen.

Ehrlich gesagt

Was in diesem Artikel bewusst fehlt

Es wäre leicht gewesen, diesen Text mit weiteren Zahlen zu füllen: Gewichtsgrenzen je Drohnenklasse, Bußgeldhöhen, eine Aufzählung aller Zonen mit Ortsnamen. Vieles davon steht in Ratgebern — nur ließ es sich beim Schreiben nicht an einer Primärquelle belegen, und in einem Rechtsartikel ist eine plausibel klingende Zahl schlimmer als eine fehlende.

Deshalb fehlt hier eine Tabelle der Klassenkennzeichen C0 bis C6 mit Massegrenzen: Die delegierte Verordnung (EU) 2019/945 legt diese Kennzeichen in ihrem Anhang fest, und der war beim Abruf nicht im eingesehenen Textteil enthalten. Ebenso fehlt ein Euro-Betrag zur Mindestversicherung, eine Angabe zur Gültigkeitsdauer der Kompetenznachweise und jede Aussage darüber, ob eine bestimmte Adresse befliegbar ist. Wo die Rechtslage von der Einzelsituation abhängt, steht das hier so — statt einer Eindeutigkeit, die es nicht gibt.

Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Er gibt den Stand vom 5. August 2026 wieder, wie er sich aus den unten genannten Quellen ergibt. Rechtsstand altert; für eine verbindliche Beurteilung sind Austro Control beziehungsweise eine rechtsberatende Berufsgruppe zuständig.

Quellen

Woher die Angaben in diesem Artikel stammen

Alle Quellen wurden am 5. August 2026 abgerufen. Jede Zahl, Frist und Behördenbezeichnung in diesem Artikel geht auf eine dieser Fundstellen zurück.
Titel Herausgeber Abgerufen
Registrierung
https://www.dronespace.at/registrierung
Austro Control 5. August 2026
Drohnenführerschein — Allgemeine Informationen
https://www.dronespace.at/drohnenfuehrerschein/allgemeine_informationen
Austro Control 5. August 2026
Betriebskategorien
https://www.dronespace.at/betriebskategorien
Austro Control 5. August 2026
Geografische UAS-Gebiete
https://www.dronespace.at/geo_zonen
Austro Control 5. August 2026
Häufige Fragen (FAQ)
https://www.dronespace.at/faq
Austro Control 5. August 2026
Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32019R0947
EUR-Lex, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union 5. August 2026
Verordnung (EG) Nr. 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32004R0785
EUR-Lex, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union 5. August 2026

Stand: 5. August 2026. Wenn Sie diesen Artikel deutlich später lesen, prüfen Sie die Angaben bitte an der jeweiligen Quelle nach — insbesondere Gebühren und Zonen ändern sich, ohne dass ein Artikel das von selbst mitbekommt.

Weiter im Journal: DSGVO bei Immobilien-Drohnenaufnahmen behandelt die zweite Hälfte des Themas — was mit den fertigen Aufnahmen passieren darf. Praktische Fragen zu Ablauf, Genehmigungen und Terminen beantwortet die FAQ-Seite.